Über- oder unterschreitet ein Investor einen bestimmten Stimmrechtsanteil an einem kotierten Unternehmen, muss er dies sowohl der Offenlegungsstelle als auch dem Unternehmen melden. Dieses ist wiederum verpflichtet, die Information über die Offenlegungsstelle zu publizieren.
Sinn und Zweck der Offenlegung
Die Offenlegung von Beteiligungen macht transparent, wer in welchem Umfang Kontrolle über ein kotiertes Unternehmen hat. Wesentliche Veränderungen in den Besitz- und Stimmrechtsverhältnissen können kursrelevant sein.
Bedeutende Beteiligungen an kotierten Unternehmen werden auf der Website «Bedeutende Aktionäre» veröffentlicht.
Meldepflicht Investor
Meldepflichtig sind Investoren oder Investorengruppen, die den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte an einem Unternehmen erreichen, über- oder unterschreiten.
Der Investor oder die Investorengruppe muss die Veränderung innerhalb von vier Börsentagen dem Unternehmen und der Offenlegungsstelle melden.
Die Meldung an die Offenlegungsstelle soll über die Online-Plattform (gemäss nebenstehendem Link) erfolgen. Ein Login ist dafür nicht erforderlich. Unter «Hilfsmittel» ist auch das dazugehörige Handbuch zu finden.
Mehr Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Offenlegung von Beteiligungen sind auf der Webseite des Bundes zu finden unter:
- Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG)
- Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV-FINMA)
Meldepflicht Unternehmen
Das zweistufige Meldeverfahren bindet das Unternehmen in den Prozess mit ein: es ist verpflichtet, die vom Investor erhaltene Offenlegungsmeldung innerhalb von zwei Börsentagen über die Online-Plattform der Offenlegungsstelle zu publizieren.