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Offenlegung von Beteiligungen

Über- oder unterschreitet ein Investor einen bestimmten Stimmrechtsanteil an einem kotierten Unternehmen, muss er dies sowohl der Offenlegungsstelle als auch dem Unternehmen melden. Dieses ist wiederum verpflichtet, die Information über die Offenlegungsstelle zu publizieren.

Sinn und Zweck der Offenlegung

Die Offenlegung von Beteiligungen macht transparent, wer in welchem Umfang Kontrolle über ein kotiertes Unternehmen hat. Wesentliche Veränderungen in den Besitz- und Stimmrechtsverhältnissen können kursrelevant sein.

Bedeutende Beteiligungen an kotierten Unternehmen werden auf der Website «Bedeutende Aktionäre» veröffentlicht.

Übersicht über bedeutende Aktionäre

Meldepflicht Investor

Meldepflichtig sind Investoren oder Investorengruppen, die den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte an einem Unternehmen erreichen, über- oder unterschreiten.

Der Investor oder die Investorengruppe muss die Veränderung innerhalb von vier Börsentagen dem Unternehmen und der Offenlegungsstelle melden.

Die Meldung an die Offenlegungsstelle soll über die Online-Plattform (gemäss nebenstehendem Link) erfolgen. Ein Login ist dafür nicht erforderlich. Unter «Hilfsmittel» ist auch das dazugehörige Handbuch zu finden.

Mehr Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Offenlegung von Beteiligungen sind auf der Webseite des Bundes zu finden unter:

  • Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG)
  • Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV)
  • Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV-FINMA)
OLSdigital
disclosure shareholdings

Meldepflicht Unternehmen

Das zweistufige Meldeverfahren bindet das Unternehmen in den Prozess mit ein: es ist verpflichtet, die vom Investor erhaltene Offenlegungsmeldung innerhalb von zwei Börsentagen über die Online-Plattform der Offenlegungsstelle zu publizieren.

OLSdigital

​Regularien

Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen Richtlinie betr. die elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen Reglement der Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange Reglement der Offenlegungsstelle von SIX Swiss Exchange Weitere Regularien

​REGULATORISCHE MITTEILUNGEN

SIX Exchange Regulation Mitteilung Nr. 1/2024 Vereinfachung von Offenlegungsmeldungen Weitere regulatorische Mitteilungen

​HILFSMITTEL

Handbuch «OLSdigital» Investoren Handbuch «OLSdigital» Emittenten Merkblatt für Gesuche um Ausnahmen und Erleichterungen betreffend Offenlegung im Prospekt für Lock-up Gruppen und (Sub-)Underwriter Merkblatt für Gesuche um Ausnahmen und Erleichterungen betreffend Offenlegung im Prospekt für Lock-up Gruppen und (Sub-)Underwriter Weitere Hilfsmittel

​MEDIENMITTEILUNGEN

30.04.2026 Publikation des Jahresberichts 2025 der Offenlegungsstelle Weitere Medienmitteilungen
  • Sinn und Zweck der Offenlegung
  • Meldepflicht Investor
  • Meldepflicht Unternehmen
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