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Ad hoc-Publizität

Die Ad hoc-Publizität verpflichtet kotierte Unternehmen, kursrelevante Tatsachen klar und zeitnah mittels Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Dies fördert Transparenz im Markt und gewährleistet die Gleichbehandlung der Marktteilnehmenden.

Kursrelevante Tatsachen

Kursrelevante Tatsachen sind Ereignisse aus dem Tätigkeitsbereich der kotierten Unternehmen, die bei ihrem Bekanntwerden den Börsenkurs erheblich beeinflussen können.

Geschäfts- und Zwischenberichte von kotierten Unternehmen mit primärkotierten Beteiligungsrechten müssen immer mittels Ad hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Davon abgesehen gibt es keine abschliessende Liste kursrelevanter Tatsachen. Die Verantwortung für die Beurteilung möglicher kursrelevanter Tatsachen liegt ausschliesslich beim kotierten Unternehmen. Es hat die Beurteilung im konkreten Einzelfall vorgängig zur Bekanntgabe (ex ante) vorzunehmen und trifft diesen Entscheid im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens unter Berücksichtigung seiner gesellschaftsrechtlichen Kompetenzordnung.

Beispiele, die im Einzelfall kursrelevant sein können:

  • Finanzzahlen (Geschäfts- und Zwischenberichte sind stets mit einer Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen)
  • Kapitalveränderungen
  • Informationen zu den Geschäftsergebnissen, z.B. wesentliche Gewinnveränderungen wie Gewinneinbruch/Gewinnsprung oder Gewinnwarnung, Einstellung der Dividende
  • Kaufangebote; Übernahmen; Abspaltungen; Fusionen
  • Restrukturierungen; Sanierungen
  • Bedeutende Änderungen im Geschäftsverlauf, z.B. neue Vertriebspartner, neue Produkte, Rückzug oder Rückruf eines Produkts
  • Bedeutende Verschiebungen in der Aktionärsstruktur
  • Bedeutende personelle Änderungen

 

Verbreitung der Ad hoc-Mitteilungen

Eine Ad hoc-Mitteilung ist zu veröffentlichen, sobald das kotierte Unternehmen von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Die Verbreitung hat grundsätzlich ausserhalb der handelskritischen Zeit zu erfolgen.

Bei Unternehmen mit primärkotierten Beteiligungsrechten (Aktienemittenten) beginnt die handelskritische Zeit 90 Minuten vor Handelsbeginn, d.h. um 07:30 Uhr CET, und endet nach Handelsschluss, d.h. um 17:40 Uhr CET (vgl. Schaubild):

CONNEXOR Reporting
Publikationszeiten

Das kotierte Unternehmen muss die Ad hoc-Mitteilung zeitgleich mindestens an folgende vorgeschriebene Adressaten verbreiten:

  1.  SIX Exchange Regulation AG (via Connexor Reporting) (90 Min. im Voraus, falls während der Handelszeit publiziert);
  2.  mindestens zwei bei professionellen Marktteilnehmern verbreitete elektronische Informationssysteme (z.B. Bloomberg, Reuters);
  3.  mindestens zwei Schweizer Medien (gedruckt oder elektronisch) von nationaler Bedeutung;
  4.  jedem Interessierten auf Anfrage.

Zudem ist die Ad hoc-Mitteilung zeitgleich mit deren Verbreitung auf der Webseite des kotierten Unternehmens in einem Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen aufzuschalten.

Muss die Ad hoc-Mitteilung in Ausnahmefällen während der handelskritischen Zeit bzw. Handelszeit verbreitet werden, ist SIX Exchange Regulation AG sofort zu kontaktieren. Je nach Situation wird der betroffene Börsenhandel vorübergehend eingestellt (Vorgehensweise siehe unten).

1. Telefonische Kontaktaufnahme mit Team Corporate Disclosure von SIX Exchange Regulation AG

  • Tel. +41 58 399 55 05 an Börsentagen (07:30 Uhr CET bis 17.40 Uhr CET)
  • Sachverhalt: Zusammenfassung
  • Kursrelevante Tatsache: Stellungnahme und Begründung
  • Mögliche Handelseinstellung: Stellungnahme und Begründung
  • Publikationszeitpunkt: grundsätzlich 90 Minuten nach Kontaktaufnahme

2. E-Mail zur Authentifizierung und Dokumentierung
Umgehend nach telefonischer Kontaktaufnahme an
adhoc@six-group.com mit folgendem Inhalt:

  • Sachverhalt: Zusammenfassung
  • Kursrelevante Tatsache: Stellungnahme und Begründung
  • Mögliche Handelseinstellung: Stellungnahme und Begründung
  • Publikationszeitpunkt: grundsätzlich 90 Minuten nach Kontaktaufnahme
  • Anhang: Entwurf Ad hoc-Mitteilung
  • Im Falle rechtlicher Vertretung: Vertretungsvollmacht

3. Vorbereitung Ad hoc-Mitteilung

  • Finalisierung Ad hoc-Mitteilung (und allfälliger Übersetzungen)
  • Vorbereitung und Terminierung der Verbreitung

4. Verbreitung Ad hoc-Mitteilung
Das kotierte Unternehmen darf die Ad hoc-Mitteilung erst veröffentlichen, wenn SIX Exchange Regulation AG die Publikation genehmigt und über eine allfällige Handelseinstellung entschieden hat.

 

 

Weitere Bedingungen

Die Ad hoc-Mitteilung muss ausserdem folgende Bedingungen erfüllen:

  • Die in einer Ad hoc-Mitteilung enthaltenen Informationen müssen wahr, klar und vollständig sein.
  • Die Ad hoc-Mitteilung ist einleitend als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu kennzeichnen («Flagging»).
  • Das kotierte Unternehmen kann seine Pflichten im Zusammenhang mit der Ad hoc-Publizität durch Dritte erfüllen lassen; die Verantwortung verbleibt in jedem Fall beim kotierten Unternehmen.

​REGULARIEN

Kotierungsreglement Kotierungsreglement Richtlinie Ad hoc-Publizität Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität Weitere Regularien

​REGULATORISCHE MITTEILUNGEN

SIX Exchange Regulation Mitteilung Nr. 1/2025 Hinweise zum Zeitpunkt der Verbreitung von Geschäftsberichten im Rahmen der Ad hoc-Publizität Weitere regulatorische Mitteilungen

​HILFSMITTEL

Leitfaden zur Ad hoc-Publizitäts-Richtlinie Leitfaden von SIX Exchange Regulation AG zur Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität vom 1. Oktober 2021 Weitere Hilfsmittel

​MEDIENMITTEILUNGEN

17.04.2025 Schiedsklage von Clariant AG weitgehend gutgeheissen Das Schiedsgericht der SIX Group AG hat einen Entscheid der Sanktionskommission vom 11. Mai 2023 weitgehend aufgehoben. Es hat festgestellt, dass Clariant AG die Ad hoc-Mitteilung im Zusammenhang mit der Untersuchung zu Bilanzierungsfragen 2021/22 zeitgerecht verbreitet hat. Für die von der Sanktionskommission festgestellte fahrlässige Verletzung der Ad hoc-Publizitätspflichten bei der Verbreitung des Geschäftsberichts 2021 hat das Schiedsgericht Clariant AG eine Busse von CHF 100'000 auferlegt. Weitere Medienmitteilungen

​Sanktionen

Schiedsentscheid betr. SaKo-IV/2023 KR 53, RLAhP 5 | Aufhebung des Entscheids SaKo IV/2023 betr. verspätete Publikation einer Ad hoc-Mitteilung i.Z.m. interner Untersuchung, Bestätigung des Entscheids SaKo IV/2023 betr. Nichtveröffentlichung des Geschäftsberichts gemäss den Vorschriften der Ad hoc-Publizität | Fahrlässigkeit Weitere Sanktionen
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