Die Ad hoc-Publizität verpflichtet kotierte Unternehmen, kursrelevante Tatsachen klar und zeitnah mittels Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Dies fördert Transparenz im Markt und gewährleistet die Gleichbehandlung der Marktteilnehmenden.
Kursrelevante Tatsachen
Kursrelevante Tatsachen sind Ereignisse aus dem Tätigkeitsbereich der kotierten Unternehmen, die bei ihrem Bekanntwerden den Börsenkurs erheblich beeinflussen können.
Geschäfts- und Zwischenberichte von kotierten Unternehmen mit primärkotierten Beteiligungsrechten müssen immer mittels Ad hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Davon abgesehen gibt es keine abschliessende Liste kursrelevanter Tatsachen. Die Verantwortung für die Beurteilung möglicher kursrelevanter Tatsachen liegt ausschliesslich beim kotierten Unternehmen. Es hat die Beurteilung im konkreten Einzelfall vorgängig zur Bekanntgabe (ex ante) vorzunehmen und trifft diesen Entscheid im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens unter Berücksichtigung seiner gesellschaftsrechtlichen Kompetenzordnung.
Beispiele, die im Einzelfall kursrelevant sein können:
- Finanzzahlen (Geschäfts- und Zwischenberichte sind stets mit einer Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen)
- Kapitalveränderungen
- Informationen zu den Geschäftsergebnissen, z.B. wesentliche Gewinnveränderungen wie Gewinneinbruch/Gewinnsprung oder Gewinnwarnung, Einstellung der Dividende
- Kaufangebote; Übernahmen; Abspaltungen; Fusionen
- Restrukturierungen; Sanierungen
- Bedeutende Änderungen im Geschäftsverlauf, z.B. neue Vertriebspartner, neue Produkte, Rückzug oder Rückruf eines Produkts
- Bedeutende Verschiebungen in der Aktionärsstruktur
- Bedeutende personelle Änderungen
Verbreitung der Ad hoc-Mitteilungen
Eine Ad hoc-Mitteilung ist zu veröffentlichen, sobald das kotierte Unternehmen von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Die Verbreitung hat grundsätzlich ausserhalb der handelskritischen Zeit zu erfolgen.
Bei Unternehmen mit primärkotierten Beteiligungsrechten (Aktienemittenten) beginnt die handelskritische Zeit 90 Minuten vor Handelsbeginn, d.h. um 07:30 Uhr CET, und endet nach Handelsschluss, d.h. um 17:40 Uhr CET (vgl. Schaubild):
Das kotierte Unternehmen muss die Ad hoc-Mitteilung zeitgleich mindestens an folgende vorgeschriebene Adressaten verbreiten:
- SIX Exchange Regulation AG (via Connexor Reporting) (90 Min. im Voraus, falls während der Handelszeit publiziert);
- mindestens zwei bei professionellen Marktteilnehmern verbreitete elektronische Informationssysteme (z.B. Bloomberg, Reuters);
- mindestens zwei Schweizer Medien (gedruckt oder elektronisch) von nationaler Bedeutung;
- jedem Interessierten auf Anfrage.
Zudem ist die Ad hoc-Mitteilung zeitgleich mit deren Verbreitung auf der Webseite des kotierten Unternehmens in einem Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen aufzuschalten.
Muss die Ad hoc-Mitteilung in Ausnahmefällen während der handelskritischen Zeit bzw. Handelszeit verbreitet werden, ist SIX Exchange Regulation AG sofort zu kontaktieren. Je nach Situation wird der betroffene Börsenhandel vorübergehend eingestellt (Vorgehensweise siehe unten).
1. Telefonische Kontaktaufnahme mit Team Corporate Disclosure von SIX Exchange Regulation AG
- Tel. +41 58 399 55 05 an Börsentagen (07:30 Uhr CET bis 17.40 Uhr CET)
- Sachverhalt: Zusammenfassung
- Kursrelevante Tatsache: Stellungnahme und Begründung
- Mögliche Handelseinstellung: Stellungnahme und Begründung
- Publikationszeitpunkt: grundsätzlich 90 Minuten nach Kontaktaufnahme
2. E-Mail zur Authentifizierung und Dokumentierung
Umgehend nach telefonischer Kontaktaufnahme an
adhoc@six-group.com mit folgendem Inhalt:
- Sachverhalt: Zusammenfassung
- Kursrelevante Tatsache: Stellungnahme und Begründung
- Mögliche Handelseinstellung: Stellungnahme und Begründung
- Publikationszeitpunkt: grundsätzlich 90 Minuten nach Kontaktaufnahme
- Anhang: Entwurf Ad hoc-Mitteilung
- Im Falle rechtlicher Vertretung: Vertretungsvollmacht
3. Vorbereitung Ad hoc-Mitteilung
- Finalisierung Ad hoc-Mitteilung (und allfälliger Übersetzungen)
- Vorbereitung und Terminierung der Verbreitung
4. Verbreitung Ad hoc-Mitteilung
Das kotierte Unternehmen darf die Ad hoc-Mitteilung erst veröffentlichen, wenn SIX Exchange Regulation AG die Publikation genehmigt und über eine allfällige Handelseinstellung entschieden hat.
Weitere Bedingungen
Die Ad hoc-Mitteilung muss ausserdem folgende Bedingungen erfüllen:
- Die in einer Ad hoc-Mitteilung enthaltenen Informationen müssen wahr, klar und vollständig sein.
- Die Ad hoc-Mitteilung ist einleitend als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu kennzeichnen («Flagging»).
- Das kotierte Unternehmen kann seine Pflichten im Zusammenhang mit der Ad hoc-Publizität durch Dritte erfüllen lassen; die Verantwortung verbleibt in jedem Fall beim kotierten Unternehmen.