I - Ausgangslage

Das Regulatory Board hat am 30. April 2021 die Revision einzelner Bestimmungen im Bereich der Ad hoc-Publizität und der Corporate Governance angekündigt (vgl. Mitteilung Nr. 3/2021). Am 1. Juli 2021 sind die revidierten Bestimmungen in Kraft getreten.

In der Mitteilung vom 30. April 2021 kündigte das Regulatory Board zudem an, dass aus Sicherheits- und Vertraulichkeitsgründen der Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee) des Regulatory Board beschlossen hat, dass Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte für die Übermittlung ihrer Ad hoc-Mitteilungen an SIX Exchange Regulation AG inskünftig ausschliesslich die elektronische Meldeplattform «CONNEXOR® Reporting» zu benutzen haben.

Die Revision hat Auswirkungen auf die Richtlinie zur Ad hoc-Publizität (RLAhP) sowie auf die «Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (RLMR)». 

II - Anpassungen

Der neu eingeführte Art. 12a RLAhP definiert Form und Inhalt der Übermittlung an SIX Exchange Regulation AG. Neu müssen Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte für die Übermittlung ihrer Ad hoc-Mitteilungen an SIX Exchange Regulation AG ausschliesslich die elektronische Meldeplattform «CONNEXOR® Reporting» benutzen. Steht «CONNEXOR® Reporting» aus technischen Gründen kurzfristig nicht zur Verfügung, so erfolgt für die Übermittlung der Ad hoc-Mitteilung an SIX Exchange Regulation AG ausnahmsweise via E-Mail (adhoc@six-group.com).

Den Emittenten von Derivaten, Anleihen, Wandelrechten, kollektiven Kapitalanlagen sowie sekundärkotierten Beteiligungsrechten steht für die Übermittlung der Ad hoc-Mitteilung an SIX Exchange Regulation AG weiterhin die E-Mail (adhoc@six-group.com) als Übermittlungsinstrument zur Verfügung.

Die Anpassung betrifft ausschliesslich die Übermittlung der Ad hoc-Mitteilung an SIX Exchange Regulation AG. SIX Exchange Regulation AG publiziert keine Ad hoc-Mitteilungen für Emittenten. Die weiteren Adressaten nach Art. 7 ff. RLAhP müssen wie bisher weiterhin bedient werden. Auch hat die Zustellung von Ad hoc-Mitteilungen an alle Adressaten weiterhin zeitgleich zu erfolgen (Art. 10 Abs.2 RLAhP).

Neben der RLAhP wurde auch die «Richtlinie betr. die Nutzung der elektronischen Meldeplattform für Meldepflichten gemäss Art. 9 Regelmeldepflichtenrichtlinie (RLMR)» punktuell angepasst, um die Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen via «CONNEXOR® Reporting» abzubilden.

III - Inkraftsetzung und Übergangsfrist

Die revidierten Bestimmungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird die Registrierung von Nutzern für «CONNEXOR® Reporting» für die Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen möglich sein. Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte werden bis zum 31. Dezember 2021 Zeit haben, sich als Nutzer zu registrieren und die internen Vorgaben und Prozesse anzupassen. Während der dreimonatigen Übergangsfrist können Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte die Ad hoc-Mitteilungen weiterhin per E-Mail an SIX Exchange Regulation AG übermitteln. Ab dem 1. Januar 2022 sind alle Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, Ad hoc-Mitteilungen via «CONNEXOR® Reporting» an SIX Exchange Regulation AG zu übermitteln.

IV - Ausblick

SIX Exchange Regulation AG wird in Kürze über den am 1. Oktober 2021 startenden Prozess der Registrierung von Nutzern für «CONNEXOR® Reporting» für die Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen informieren. Es wird eine detaillierte Anleitung betreffend die Registrierung und Nutzung von «CONNEXOR® Reporting» für die Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen an SIX Exchange Regulation AG zur Verfügung gestellt.