Medienmitteilung

26.04.2024

Busse gegen Barry Callebaut AG

Die Sanktionskommission von SIX Group AG hat gegen Barry Callebaut AG eine Busse von CHF 110’000 wegen einer fahrlässigen Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität ausgesprochen.

Die für die Überwachung und Durchsetzung der börsenrechtlichen Pflichten von kotierten Gesellschaften zuständige SIX Exchange Regulation AG (SER) eröffnete nach Durchführung einer Vorabklärung eine Untersuchung gegen Barry Callebaut AG. Nach Abschluss eines umfassenden Untersuchungsverfahrens überwies SER einen Sanktionsantrag an die Sanktionskommission von SIX Group AG. Diese hat Barry Callebaut AG mit Entscheid vom 13. Februar 2024 mit CHF 110’000 gebüsst. Nachdem Barry Callebaut AG auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ist der Entscheid der Sanktionskommission von SIX Group AG in Rechtskraft erwachsen.

Die Sanktionskommission von SIX Group AG ist dem Sanktionsantrag von SER betreffend die gerügten Verstösse gegen das Kotierungsreglement (KR) und der Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) im Wesentlichen gefolgt. Sie stellte fest, dass Barry Callebaut AG im Zusammenhang mit der Publikation des Geschäftsberichts 2021/22 regulatorische Bestimmungen (Art. 53 KR i.V.m. Art. 6 RLAhP) verletzte, indem der Short Report 2021/22 zum Geschäftsbericht 2021/22 vor Publikation der entsprechenden Ad hoc-Mitteilung während der handelskritischen Zeit für einen Webcrawler auf einem ungenügend geschützten Bereich der Emittenten-Webseite abrufbar war.

Das Verschulden wurde als fahrlässig und die Verletzung insgesamt als schwer beurteilt. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigte die Sanktionskommission von SIX Group AG sowohl die Sanktionsempfindlichkeit der kotierten Gesellschaft als auch das zeitnahe und gezielte Handeln des Emittenten zur Behebung der Verfehlung.