Medienmitteilung

19.04.2024

Busse gegen AEVIS VICTORIA SA

Die Sanktionskommission von SIX Group AG hat gegen AEVIS VICTORIA SA eine Busse von CHF 30’000 wegen einer fahrlässigen Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität ausgesprochen.

Die für die Überwachung und Durchsetzung der börsenrechtlichen Pflichten von kotierten Gesellschaften zuständige SIX Exchange Regulation AG (SER) eröffnete nach Durchführung einer Vorabklärung eine Untersuchung gegen AEVIS VICTORIA SA. Auslöser war ein Fehler bei der Verbreitung einer Ad hoc-Mitteilung, nicht deren Inhalt. Nach Abschluss eines umfassenden Untersuchungsverfahrens erliess SER einen Sanktionsbescheid. Gegen den Sanktionsbescheid erhob AEVIS VICTORIA SA Beschwerde bei der Sanktionskommission von SIX Group AG. Diese hat die Beschwerde abgewiesen und AEVIS VICTORIA SA mit Entscheid vom 13. Februar 2024 mit CHF 30’000 gebüsst. Nachdem AEVIS VICTORIA SA auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ist der Entscheid der Sanktionskommission der SIX Group AG in Rechtskraft erwachsen.

Die Sanktionskommission von SIX Group AG ist dem Sanktionsbescheid von SER betreffend die gerügten Verstösse gegen das Kotierungsreglement und der Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) gefolgt. Es wurde festgestellt, dass die Verbreitung der Ad hoc-Mitteilung infolge der verspäteten Bedienung des E-Mail Verteilers (Push-System) nicht den Vorgaben von Art. 7 RLAhP i.V.m. Art. 8 RLAhP sowie Art. 10 Abs. 2 RLAhP und in Folge auch Art. 6 RLAhP entsprach.

Das Verschulden wurde als fahrlässig und die Verletzung insgesamt als ernsthaft beurteilt. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigte die Sanktionskommission von SIX Group AG auch die Sanktionsempfindlichkeit der kotierten Gesellschaft.