Medienmitteilung

09.02.2024

Busse gegen Orell Füssli AG

Die Sanktionskommission von SIX Group AG hat gegen Orell Füssli AG eine Busse von CHF 100’000 wegen mehreren fahrlässigen Verletzungen und einer grobfahrlässigen Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität ausgesprochen.

Die für die Überwachung und Durchsetzung der börsenrechtlichen Pflichten von kotierten Gesellschaften zuständige SIX Exchange Regulation AG (SER) eröffnete nach Durchführung einer Vorabklärung am 17. März 2023 eine Untersuchung gegen Orell Füssli AG. Nach Abschluss eines umfassenden Untersuchungsverfahrens überwies SER einen Sanktionsantrag an die Sanktionskommission von SIX Group AG. Diese hat Orell Füssli AG mit Entscheid vom 9. November 2023 mit CHF 100’000 gebüsst. Nachdem Orell Füssli AG auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ist der Entscheid der Sanktionskommission von SIX Group AG in Rechtskraft erwachsen.

Die Sanktionskommission von SIX Group AG ist dem Sanktionsantrag von SER betreffend die gerügten Verstösse gegen das Kotierungsreglement (KR) und die Richtlinie Ad hoc-Publizität im Wesentlichen gefolgt. Sie stellte fest, dass Orell Füssli AG die Vorschriften zur Ad hoc-Publizität verletzte, indem die Gesellschaft verschiedene Ad hoc-Mitteilungen nicht gemäss Kennzeichnungspflicht und Wortlaut von Art. 53 Abs. 2bis KR kennzeichnete. Zudem stellte die Sanktionskommission von SIX Group AG fest, dass Orell Füssli AG die Vorschriften im Zusammenhang mit der Ad hoc-Mitteilung vom 10. März 2022 verletzte, indem der Geschäftsbericht 2021 vorzeitig am 9. März 2022 während der handelskritischen Zeit für einen Webcrawler auf einem ungenügend geschützten Bereich im Hintergrund der Emittenten-Webseite abrufbar war.

In Bezug auf die Verfehlungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht wurde das Verschulden als fahrlässig und die Verletzungen insgesamt als klar, aber nicht schwerwiegend beurteilt. Hinsichtlich der vorzeitigen Abrufbarkeit des Geschäftsberichts 2021 wurde das dem Emittenten zugerechnete Verschulden eines beauftragen Dritten als grobfahrlässig und die Verletzung als klar und schwer gewertet. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigte die Sanktionskommission von SIX Group AG auch die Sanktionsempfindlichkeit der kotierten Gesellschaft.