Medienmitteilung

06.01.2023

Busse gegen Swissquote Group Holding SA

Die Sanktionskommission von SIX Group AG hat gegen Swissquote Group Holding SA eine Busse von CHF 75’000 wegen einer fahrlässigen Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität ausgesprochen.

Die für die Überwachung und Durchsetzung der börsenrechtlichen Pflichten von kotierten Gesellschaften zuständige SIX Exchange Regulation AG (SER) eröffnete nach Durchführung einer Vorabklärung am 2. Juni 2022 eine Untersuchung gegen Swissquote Group Holding SA. Auslöser war die am 16. Juni 2021 veröffentlichte Ad hoc-Mitteilung mit dem Titel «Swissquote erwartet dank ausserordentlichem Wachstum ein Rekord-Halbjahresergebnis». Nach Abschluss eines umfassenden Untersuchungsverfahrens überwies SER einen Sanktionsantrag an die Sanktionskommission von SIX Group AG. Diese hat Swissquote Group Holding SA mit Entscheid vom 29. November 2022 mit CHF 75‘000 gebüsst. Nachdem Swissquote Group Holding SA auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ist der Entscheid der Sanktionskommission der SIX Group AG in Rechtskraft erwachsen.

Die Sanktionskommission der SIX Group AG ist dem Sanktionsantrag von SER betreffend die gerügten Verstösse gegen das Kotierungsreglement und der Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) im Wesentlichen gefolgt. Es wurde festgestellt, dass auf Grund eines technischen Problems und menschlichen Fehlers die Verbreitung der Ad hoc-Mitteilung vom 16. Juni 2021 nicht den Vorgaben von Art. 7 ff. RLAhP entsprach. Die verspätete Bedienung des E-Mail Verteilers (Push-System), knapp drei Stunden nach der Verbreitung der Ad hoc-Mitteilung und während der Handelszeit, verletzt Art. 7 RLAhP i.V.m. Art. 8 RLAhP sowie Art. 10 Abs. 2 RLAhP und in Folge auch Art. 6 RLAhP.

Bei der Höhe der Sanktion berücksichtigte die Sanktionskommission von SIX Group AG die Schwere des Verschuldens und die Schwere der Verletzung, welche als «serious but not as severe» gewertet wurde (insbesondere da, unabhängig von der Problematik im Zusammenhang mit dem Push-System die Ad hoc-Mitteilung breit an Medien und Marktteilnehmer verbreitet wurde) sowie die Sanktionsempfindlichkeit der kotierten Gesellschaft.