Medienmitteilung

25.08.2022

Busse gegen Interroll Holding AG

Die Sanktionskommission von SIX Group AG hat gegen Interroll Holding AG eine Busse von CHF 100’000 wegen einer fahrlässigen Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität ausgesprochen.

Die für die Überwachung und Durchsetzung der börsenrechtlichen Pflichten von kotierten Gesellschaften zuständige SIX Exchange Regulation AG (SER) eröffnete nach Durchführung einer Vorabklärung am 3. März 2021 eine Untersuchung gegen Interroll Holding AG. Auslöser war der am 22. März 2019 veröffentlichte Geschäftsbericht. Nach Abschluss eines umfassenden Untersuchungsverfahrens überwies SER einen Sanktionsantrag an die Sanktionskommission von SIX Group AG. Diese hat den Antrag in der Sache gutgeheissen und Interroll Holding AG mit Entscheid vom 24. Juni 2022 mit CHF 100‘000 gebüsst. Nachdem Interroll Holding AG auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ist der Entscheid der Sanktionskommission der SIX Group AG in Rechtskraft erwachsen.

Die Sanktionskommission der SIX Group AG ist dem Sanktionsantrag von SER betreffend die gerügten Verstösse gegen das Kotierungsreglement und der Richtlinie Ad hoc-Publizität im Wesentlichen gefolgt. Es wurde festgestellt, dass die Publikation des Geschäftsberichtes am 22. März 2019 verspätet erfolgt ist. Interroll Holding AG hätte diesen nach dessen Genehmigung durch den Verwaltungsrat und Erhalt des Prüfungstestats von der Revisionsstelle am 6. März 2019 «so schnell wie möglich publizieren müssen».

Bei der Höhe der Sanktion berücksichtigte die Sanktionskommission von SIX Group AG die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung, die als leicht gewertet wurde und die Sanktionsempfindlichkeit.

Interroll Holding AG hat sich im Rahmen des Verfahrens kooperativ verhalten und hat zwischenzeitlich Schritte unternommen, welche künftig die Übereinstimmung der Prozesse bezüglich der Publikation des Geschäftsberichts mit den Vorgaben von Art. 53 KR sicherstellen sollen.