I - Ausgangslage

Mit vorliegender Mitteilung legt SIX Exchange Regulation AG (SER) ihre Praxis und Grundsätze zu Fristerstreckungen von Emittenten betreffend die Publikation von Geschäfts- und Zwischenberichten dar (temporäre Befreiung von Publizitätspflichten).

Emittenten sind verpflichtet, einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Dieser umfasst den geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard sowie den zugehörigen Bericht des Revisionsorgans (Testat). Der Geschäftsbericht ist innert vier Monaten nach dem Abschlussstichtag des Jahresabschlusses zusammen mit diesem zu veröffentlichen und spätestens bei seiner Veröffentlichung SER einzureichen (Art. 49 Kotierungsreglement (KR), Art. 10 Richtlinie Rechnungslegung (RLR) und Art. 9 Ziff. 2.01 Richtlinie Regelmeldepflichten (RLRMP)). Emittenten mit Sitz in der Schweiz müssen zudem die ordentliche Generalversammlung spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres durchführen. Damit die Unterlagen den Aktionären fristgerecht zugänglich gemacht werden können, muss der Geschäftsbericht somit rund 5 Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorliegen.

Besteht eine Pflicht zur Erstellung eines Zwischenberichts, erfolgt dessen Publikation und Einreichung zusammen mit dem Zwischenabschluss innert dreier Monate nach dem Abschlussstichtag des Zwischenabschlusses (Art. 11 RLR).

Das Regulatory Board kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Kotierungsreglements bewilligen, wenn dies den Interessen der Anleger oder der Börse nicht zuwiderläuft und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird (Art. 7 KR). Die Entscheidung betreffend Befreiung von Publizitätspflichten ist an SER delegiert. Letztere ist für eine Befreiung von den Publizitätspflichten für die Dauer von maximal drei Monaten zuständig, sofern das Gesuch nicht im Zusammenhang mit einer Dekotierung des Gesuchstellers steht (Ziff. 1.4 Geschäftsordnung (GesO)).

II - Grundsätze Fristerstreckung

Mit erstmaliger Wirkung für die Geschäftsberichte zum Geschäftsjahr 2022 (frühestens endend per 31. Dezember 2022) wendet SER folgende Grundsätze für die Beurteilung von Fristerstreckungsgesuchen von Emittenten zur Publikation von Geschäfts- und Zwischenberichten an:

  1. SER kann bei Vorliegen einer stichhaltigen Begründung eine einmalige Fristerstreckung von einem Monat für die Publikation des Geschäfts- oder Zwischenberichts des betreffenden Emittenten gewähren. SER gewährt diese einmonatige Fristerstreckung unabhängig von der effektiv beantragten Dauer der Fristerstreckung;
  2. Weitere Fristerstreckungen werden durch SER nicht gewährt, sondern bedürfen eines Gesuchs an das Issuers Committee (Einreichung via SER);
  3. Erfolgt die Publikation des Geschäfts- oder Zwischenberichts nicht spätestens fünf (Geschäftsbericht) bzw. vier (Zwischenbericht) Monate nach dem jeweiligen Abschlussstichtag, kann SER grundsätzlich die vorübergehende Sistierung des Handels mit den Effekten des betreffenden Emittenten anordnen (Art. 57 KR).