Medienmitteilung

13.06.2023

Busse gegen Relief Therapeutics Holding SA

Die Sanktionskommission von SIX Group AG hat gegen Relief Therapeutics Holding SA eine Busse von CHF 125’000 wegen einer vorsätzlichen und einer grobfahrlässigen Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität ausgesprochen.

SIX Exchange Regulation AG (SER) eröffnete nach Durchführung einer Vorabklärung im Juni 2021 eine Untersuchung gegen Relief Therapeutics Holding SA. Untersuchungsgegenstand war der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ablehnung der Wahl eines durch die Generalversammlung gewählten neuen Mitglieds und Vizepräsidenten des Verwaltungsrats. Zudem wurde der Zeitpunkt der Bekanntgabe mehrerer anderer Ad hoc-Mitteilungen untersucht, deren Inhalt von einem Vertragspartner von Relief Therapeutics Holding SA vorgängig veröffentlicht wurde. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich von März 2020 bis Juli 2022. Nach Abschluss des umfassenden Untersuchungsverfahrens, überwies SER einen Sanktionsantrag an die Sanktionskommission von SIX Group AG. Diese hat Relief Therapeutics Holding SA mit Entscheid vom 31. März 2023 mit CHF 125‘000 gebüsst. Nachdem Relief Therapeutics Holding SA auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat, ist der Entscheid der Sanktionskommission der SIX Group AG in Rechtskraft erwachsen.

Die Sanktionskommission der SIX Group AG ist dem Sanktionsantrag von SER betreffend die gerügten Verstösse gegen das Kotierungsreglement (KR) und die Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) vollumfänglich gefolgt. Es wurde festgestellt, dass das Zuwarten von mindestens dreieinhalb Monaten seit Kenntnis der Ablehnung der Wahl als neues Mitglied und Vizepräsident des Verwaltungsrats bis zur Publikation einer Ad hoc-Mitteilung, in welcher diese Tatsache als blosse Randnotiz erwähnt wird, vorsätzlich erfolgte und Art. 53 KR i.V.m. Art. 5 ff. RLAhP verletzt. Zudem wurde festgestellt, dass die mehrfach verspätete Bekanntgabe von kursrelevanten Tatsachen einen oder mehrere Tage nachdem der Vertragspartner diese bereits veröffentlicht hat, grobfahrlässig erfolgte und Art. 53 KR i.V.m. Art. 6 RLAhP verletzt.

Bei der Höhe der Sanktion berücksichtigte die Sanktionskommission von SIX Group AG die Schwere des Verschuldens und die Schwere der Verletzung, welche im Fall der verspäteten Mitteilung der Ablehnung der Wahl als «sehr schwer» bzw. in den Fällen der mehrfach verspäteten Mitteilung kursrelevanter Tatsachen als «schwer» gewertet wurde sowie die Sanktionsempfindlichkeit der kotierten Gesellschaft.